RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0173

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die völlig unrichtige Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides stellt einen nicht verbesserbaren inhaltlichen Mangel der Berufung dar, der zu ihrer sofortigen Zurückweisung zu führen hat (Hinweis E 24.2.1993, 92/02/0255). Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, so ist die Behörde daran gebunden. Eine Umdeutung eines präzise bezeichneten Verwaltungsaktes in einen anderen ist der Behörde verwehrt, selbst wenn es den in allen seinen formalen Bestimmungselementen bezeichneten Bescheid gar nicht gibt. An Stelle dessen einen anderen Bescheid, insbesondere den Bescheid einer anderen Behörde, als angefochtenen anzusehen, ist ausgeschlossen. Daran ändert nichts, daß es der Berufungsbehörde möglich war, jenen Bescheid ausfindig zu machen, gegen den sich die Berufung in Wahrheit richtet (Hinweis E 21.12.1992, 92/03/0237, 0245) und daß sie - inkonsequenterweise - im Kopf des Berufungsbescheides als Gegenstand des Berufungsverfahrens den erstinstanzlichen Bescheid in gleicher Weise wie der Berufungswerber unrichtig bezeichnet hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110173.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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