RS Vfgh 1990/3/13 V2/90, V3/90, V4/90, V5/90, V6/90, V7/90, V8/90, V9/90, V10/90, V11/90, V12/90 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §45 Abs2a

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Nachtfahrverbotes für LKW auf bestimmten Straßenzügen; Umweg über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge einzelner Transportunternehmen auf Aufhebung der Verordnungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie einzelner Landesregierungen und Bezirkshauptmannschaften, mit denen auf bestimmten Straßenzügen ein Nachtfahrverbot für LKW verhängt wurde.

Nach dem für den vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2a StVO 1960 in der Fassung BGBl. 562/1989 besteht die Möglichkeit für die Antragsteller, in einem (auf Antrag der Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Fahrverbot gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für die Antragsteller aufzuheben. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. VfSlg. 9740/1983).

Entscheidungstexte

  • V 2-71/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1990 V 2-71/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Fahrverbot, Nachtfahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V2.1990

Dokumentnummer

JFR_10099687_90V00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten