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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/06 89/11/0115 1Stammrechtssatz
Endet das Berufungsverfahren über einen Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG nach Ablauf der in diesem Bescheid gesetzten Frist, wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und ist die Berufungsbehörde der Auffassung, daß der Aufforderungsbescheid zu Recht ergangen ist, so hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Partei eine neuerliche angemessene Frist eingeräumt wird. Setzt die Berufungsbehörde in einem solchen Fall keine neue Frist, ist dies rechtswidrig, verletzt aber keine Rechte der Partei (B 24.2.1989, 88/11/0187).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110249.X01Im RIS seit
20.11.2000