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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung, in der dem Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung durch vorschriftswidriges Überholen mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern angelastet worden war, stand für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indiziernden bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG bindend fest.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110299.X01Im RIS seit
12.06.2001