RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0299

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §74 Abs3;
StVO 1960 §16 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die rechtskräftige Strafverfügung, in der dem Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung durch vorschriftswidriges Überholen mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern angelastet worden war, stand für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indiziernden bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit f KFG bindend fest.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110299.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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