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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 7 Abs 2 ZDG idF BGBl 1994/187 kann nicht so verstanden werden, daß dadurch eine vor dem 1.1.1994 erloschene Verpflichtung zur Zivildienstleistung wieder auflebt. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens in den Bestand einmal erlangter Rechtspositionen, aber auch im Hinblick auf ein verfassungskonformes Verständnis des Gesetzes, muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er eine Regelung schaffen wollte, wonach auch Zivildienstpflichtige, die vor dem 1.1.1994 ihr fünfunddreißigstes Lebensjahr vollendet haben bzw vollenden, zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110139.X01Im RIS seit
11.07.2001