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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1974 §9 Abs1;Rechtssatz
Da in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht zukommt (§ 9 Abs 1 ArbIG - Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0168 - bzw § 11 Abs 3 ArbIG 1993), kommt die Frist des § 51 Abs 7 VStG in einem Berufungsverfahren wegen Übertretungen des AZG nicht zum Tragen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Abeitsinspektorat im konkreten Verwaltungsstrafverfahren wegen des mit dem Inhalt der Anzeige und dem darin gestellten Strafantrag übereinstimmenden Strafausmaß ein Berufungsrecht zukommt (Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0168; im konkreten Fall: im Verfahren wegen Übertretungen nach § 3 AZG und § 9 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X04Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013