RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0261

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs1;
ArbIG 1993 §11 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AZG §3;
AZG §9;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Da in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes dem Arbeitsinspektorat ein Berufungsrecht zukommt (§ 9 Abs 1 ArbIG - Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0168 - bzw § 11 Abs 3 ArbIG 1993), kommt die Frist des § 51 Abs 7 VStG in einem Berufungsverfahren wegen Übertretungen des AZG nicht zum Tragen. Dabei ist es irrelevant, ob dem Abeitsinspektorat im konkreten Verwaltungsstrafverfahren wegen des mit dem Inhalt der Anzeige und dem darin gestellten Strafantrag übereinstimmenden Strafausmaß ein Berufungsrecht zukommt (Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0168; im konkreten Fall: im Verfahren wegen Übertretungen nach § 3 AZG und § 9 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110261.X04

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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