RS Vwgh 1994/10/21 94/17/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0442 1

Stammrechtssatz

Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170374.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten