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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0442 1Stammrechtssatz
Die im § 13a AVG verankerte Manuduktionspflicht erstreckt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen; sie umfaßt demnach nicht auch Unterweisungen eines Antragstellers, wie der Antrag gestaltet sein müsse, um damit Erfolg zu haben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0057; E 17.12.1990, 90/19/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170374.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009