RS Vfgh 1990/3/13 A146/89

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art137 / Bescheid Wr DienstO 1966 §76 Abs6

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Nachzahlung von während einer Suspendierung einbehaltenen Bezügen; Anspruch des Klägers auf bescheidmäßige Feststellung der - strittigen - Gebührlichkeit dieser Nachzahlung

Rechtssatz

Zurückweisung einer Klage auf Nachzahlung von während einer Suspendierung vom Dienst einbehaltenen Bezügen.

Strittig ist hier die Frage, ob das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren bereits gemäß §79 Abs1 Z1 bis 3 der Dienstordnung 1966 rechtskräftig eingestellt worden ist oder nicht.

Es erweist sich mithin, daß die Frage der Gebührlichkeit der Nachzahlung der gemäß §76 Abs2 der Dienstordnung 1966 während der Suspendierung einbehaltenen Bezüge des Klägers strittig ist. Über die Frage der Gebührlichkeit dieser Nachzahlung aber ist im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob dem Kläger der Anspruch auf Nachzahlung zusteht, wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, weshalb der Kläger Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat.

Entscheidungstexte

  • A 146/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1990 A 146/89

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge, Kürzung, Disziplinarrecht, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A146.1989

Dokumentnummer

JFR_10099687_89A00146_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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