RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0243

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §67e Abs1 Z1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452;
KFG 1967 §73 Abs2;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4 Z4;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gegen die ausständige Entscheidung des Landeshauptmannes im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung (Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann) wäre nach dem im Beschwerdefall anzuwendenden letzten Satz des § 123 Abs 1 KFG idF des Art IV Z 4 Nov BGBl 1992/452 die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig gewesen. Daraus ergibt sich, daß beim VwGH eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis des zuständigen unabhängigen Verwaltungssenates zulässig.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110243.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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