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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die mit einem behördlichen Formblatt vorgenommene Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - ihr Inhalt ist im konkreten Fall aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, sodaß vom Wortsinn ("Verständigung") auszugehen ist - stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (§ 37 AVG; Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 578).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110202.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017