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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens durch den Landeshauptmann ist eine erstinstanzliche Entscheidung, weil der Landeshauptmann damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gemäß der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bestimmung des § 123 Abs 1 letzter Satz KFG idF des Art IV Z 4 Nov BGBl 1992/452 kann gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes fehlt daher die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110256.X01Im RIS seit
19.03.2001