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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat gegebenenfalls nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015