RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0140

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art132;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1 idF 8050-2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit § 11 Abs 1 letzter Satz NÖ UmweltschutzG 1984 iVm Art 131 Abs 2 B-VG wird der Umweltanwaltschaft des Landes NÖ das Recht zur Erhebung einer BESCHEIDbeschwerde in jenen Fällen eingeräumt, in denen sie im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte (argumentum "Beschwerden gegen Bescheide" in Art 131 Abs 2 B-VG). Das Recht zur Erhebung einer SÄUMNISbeschwerde kann aus dieser Vorschrift somit nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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