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L81503 Umweltschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit § 11 Abs 1 letzter Satz NÖ UmweltschutzG 1984 iVm Art 131 Abs 2 B-VG wird der Umweltanwaltschaft des Landes NÖ das Recht zur Erhebung einer BESCHEIDbeschwerde in jenen Fällen eingeräumt, in denen sie im Verwaltungsverfahren Parteistellung hatte (argumentum "Beschwerden gegen Bescheide" in Art 131 Abs 2 B-VG). Das Recht zur Erhebung einer SÄUMNISbeschwerde kann aus dieser Vorschrift somit nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009