RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0227

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/14 90/10/0100 4

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 ist, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses (argumentum: "BEI BEHANDLUNG des Waldes") und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0032 und E 18.6.1990, 89/10/0170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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