RS Vfgh 1990/3/13 B1523/89

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle (hier dem Verwaltungsgerichtshof) adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. zB VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987).

Entscheidungstexte

  • B 1523/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1990 B 1523/89

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1523.1989

Dokumentnummer

JFR_10099687_89B01523_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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