Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen VerspätungRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle (hier dem Verwaltungsgerichtshof) adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. zB VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1523.1989Dokumentnummer
JFR_10099687_89B01523_01