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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
War die fragliche Fläche bei der Errichtung der Anlagen (hier:
einer Hütte und einer Steinschlichtung zum Schutz des Eigentums vor von Nachbargrundstücken ausgehenden Einwirkungen) nicht Wald, dann stellt jedenfalls die Errichtung der Anlagen keine Rodung dar. Aber auch der Bestand dieser Anlagen kann dem Rodungsverbot nicht zuwiderlaufen, wenn ihre Errichtung aus forstrechtlicher Sicht rechtmäßig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100070.X01Im RIS seit
20.11.2000