RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0070

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

War die fragliche Fläche bei der Errichtung der Anlagen (hier:

einer Hütte und einer Steinschlichtung zum Schutz des Eigentums vor von Nachbargrundstücken ausgehenden Einwirkungen) nicht Wald, dann stellt jedenfalls die Errichtung der Anlagen keine Rodung dar. Aber auch der Bestand dieser Anlagen kann dem Rodungsverbot nicht zuwiderlaufen, wenn ihre Errichtung aus forstrechtlicher Sicht rechtmäßig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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