RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0097

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sieht eine Nebenbestimmung im Rodungsbescheid vor, daß die "Rodungsbewilligung ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke zulässig ist", wird iSd § 18 Abs 1 lit b ForstG 1975 die Gültigkeit der Bewilligung an die auschließliche Verwendung der Fläche zu einem bestimmten Zweck gebunden. Daher gilt die Rodungsbewilligung nur, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne daß es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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