Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage nach der Legitimation der Umweltanwaltschaft des Landes NÖ zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde wird durch die Einräumung der Parteistellung in bestimmten Verfahren - zu denen auch das Verfahren über die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gem § 9 des NÖ NatSchG 1977 idF LGBl 5500-3, gehört - durch § 11 Abs 1 erster Satz NÖ UmweltschutzG 1984 nicht gelöst. Denn für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde reicht es nicht aus, daß jemand im Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei genießt. Vielmehr muß die Partei im Verwaltungsverfahren Anspruch auf Entscheidung haben und somit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt sein. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt somit einen Anspruch der Partei auf BESCHEIDMÄßIGE Erledigung ihres im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens voraus (Hinweis B 22.3.1993, 92/10/0155). Unter der soeben genannten Voraussetzung besteht die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis B 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009