RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0140

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
NatSchG NÖ 1977 §9 Abs3 idF 5500-2;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1 idF 8050-2;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage nach der Legitimation der Umweltanwaltschaft des Landes NÖ zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde wird durch die Einräumung der Parteistellung in bestimmten Verfahren - zu denen auch das Verfahren über die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gem § 9 des NÖ NatSchG 1977 idF LGBl 5500-3, gehört - durch § 11 Abs 1 erster Satz NÖ UmweltschutzG 1984 nicht gelöst. Denn für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde reicht es nicht aus, daß jemand im Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei genießt. Vielmehr muß die Partei im Verwaltungsverfahren Anspruch auf Entscheidung haben und somit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt sein. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt somit einen Anspruch der Partei auf BESCHEIDMÄßIGE Erledigung ihres im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens voraus (Hinweis B 22.3.1993, 92/10/0155). Unter der soeben genannten Voraussetzung besteht die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch dann, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis B 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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