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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (hier:
die vom Wiederaufforstungsauftrag betroffene Fläche wäre in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Größe des Grundstückes von mehr als 12000 m2 durch eine nähere wörtliche Umschreibung oder durch einen Lageplan, der Bestandteil des Bescheidspruches wäre, festzulegen gewesen; Hinweis E 11.5.1987, 87/10/0044; 25.6.1987, 87/10/0046).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015