RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0284 E 9. März 1988 VwSlg 12666 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (vgl. Adamovich-Funk, allgemeines Verwaltungsrecht3, 384), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, 46). Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. (Hinweis auf E 30.1.1979, 1585/77, VwSlg 9751 A/1979).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100162.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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