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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art118 Abs3 Z7 B-VG Art137 / sonstige zulässige Klagen B-VG Art137 / sonstige Klagen Krnt KAO 1978 §9 Krnt KAO 1978 §25 Abs1 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen §6 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen §9 Krnt G über das Leichen- und Bestattungswesen §28Leitsatz
Abweisung der - zulässigen - Klage eines Totenbeschauers auf Vergütung seiner Tätigkeit gegen die Gemeinde; kein zusätzlicher Vergütungsanspruch gegen die Gemeinde für die in einem Landeskrankenhaus aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der Krankenanstalt entgeltlich vorgenommene TotenbeschauRechtssatz
Zulässigkeit einer Klage eines Totenbeschauers gegen eine Gemeinde auf Vergütung seiner Tätigkeit.
Die Vorschriften des Krnt. Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen, LGBl. 61/1971, (= GLB) lassen in ihrem Zusammenhalt keinen Zweifel daran, daß die die rechtliche Stellung des Totenbeschauers bestimmenden Normen solche des öffentlichen Rechtes sind. Es gehört demnach auch der in §9 GLB geregelte Anspruch des Totenbeschauers auf Vergütung dem öffentlichen Recht an. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch und nicht um eine bürgerliche Rechtssache (§1 JN) handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben (vgl. etwa VfSlg. 10.266/1984).
Der Anspruch des Totenbeschauers auf Vergütung seiner Tätigkeit ist (dem Grunde nach) unmittelbar durch das Gesetz (§9 Abs1 GLB) eingeräumt. Der Anspruch bedarf also nicht der Begründung durch einen Bescheid.
Abweisung einer Klage eines Totenbeschauers gegen eine Gemeinde auf Vergütung seiner Tätigkeit.
Die vom Prosektor auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften (§25 Abs1 Krnt. KAO 1978) und in Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung vorgenommene Ermittlung der Todesursache der in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorbenen Pfleglinge gilt zusätzlich auch als Totenbeschau iS des GLB.
Dem Prosektor, der die hier in Rede stehende, auch als Totenbeschau zu qualifizierende Tätigkeit nicht primär auf Grund des GLB, sondern der Krnt. KAO 1978, im übrigen in Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung und gegen ein im Rahmen seines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger der Krankenanstalt gebührendes Entgelt vornimmt, steht daher nicht auch der durch §9 Abs1 GLB dem Totenbeschauer eingeräumte Vergütungsanspruch gegen die Gemeinde zu.
Der Kläger vermag weder aus §9 Abs1 GLB noch aus einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes einen Anspruch auf Vergütung für die Durchführung der Totenbeschau an im Landeskrankenhaus Villach verstorbenen Pfleglingen abzuleiten.
Die in §6 Abs8 GLB normierte Ausnahme der Prosektoren von der für Totenbeschauer vorgeschriebenen Angelobung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Prosektoren die durch Vorschriften des Krankenanstaltenrechtes angeordnete Ermittlung der Todesursache der in der (öffentlichen) Krankenanstalt verstorbenen Pfleglinge auf Grund einer aus ihrem Dienstverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt resultierenden Verpflichtung vornehmen.
Zwar steht die Zugehörigkeit der Totenbeschau zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde außer Zweifel (vgl. Art118 Abs3 Z7 B-VG, §28 GLB) und es ist angesichts dessen auch nicht zweifelhaft, daß die aus der Besorgung dieser Aufgabe erwachsenden Kosten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§9 GLB) die betreffende Gemeinde belasten (§2 F-VG 1948; vgl. dazu etwa VfSlg. 9507/1982). Aus dieser Rechtslage folgt jedoch keineswegs, daß die Gemeinde nicht nur dem gemäß §6 Abs4 GLB bestellten Totenbeschauer - der nach §6 Abs2 GLB "als Hilfsorgan des Bürgermeisters" tätig wird - die in §9 Abs1 GLB vorgesehene Vergütung zu leisten hat, sondern daß sie auch dem Prosektor für eine durch die Vorschriften des Krankenanstaltenrechtes angeordnete, von ihm im Rahmen seiner Pflichten als Dienstnehmer ausgeübte (und als solche entlohnte) Tätigkeit, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zugleich die Funktion der Totenbeschau erfüllt, eine (zusätzliche) Vergütung zu gewähren habe.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Leichen- und Bestattungswesen Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Gesundheitspolizei örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:A26.1987Dokumentnummer
JFR_10099687_87A00026_01