RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0087

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
AnerkennungsG 1874 §2;
AVG §56;
B-VG Art18;
StGG Art15;

Beachte

Aufhebung des VwGH E 24.10.1994, 94/10/0087, durch VfGH E 4.12.1995, KI-11/94, siehe auch VwGH E 26.1.1998, 96/10/0074, RS 1 (= fortgesetztes Verfahren zu 94/10/0087)

Rechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifiaktion eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (hier: Unzulässigkeit der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung für die Anerkennung eines Religionsbekenntnisses, da ein an die Anerkennungswerber gerichteteter feststellender Bescheid weder die Wirkung der an die Allgemeinheit gerichteten Anerkennung hätte noch eine den Verordnungsgeber bindende bzw erzwingbare Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung begründen könnte (Hinweis B 22.3.1993, 92/10/0155).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100087.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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