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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 9 NÖ NatSchG 1977 ist nicht zu entnehmen, daß der Behörde Handlungspflichten in der Richtung auferlegt wären, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Vielmehr ist - nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß die in ihren Voraussetzungen und Wirkungen durchaus vergleichbare Einrichtung von Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten mit Verordnung erfolgt (§§ 6, 7 NÖ NatSchG 1977), auf deren Erlassung niemandem ein Anspruch zusteht - davon auszugehen, daß § 9 NÖ NatSchG 1977 eine bloße Handlungsermächtigung der Behörde im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit bedeutet. Leitet die Behörde ein solches Verfahren von Amts wegen ein, so ist die Parteistellung und Amtsbeschwerdebefugnis des Landesumweltanwaltes zu beachten (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0022). Ein Antragsrecht und damit ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrages kommt der Umweltanwaltschaft in Richtung der Einleitung eines Verfahrens nach § 9 NÖ NatSchG 1977 hingegen nicht zu. Demgemäß ist sie nicht zur Erhebung der Säumnisbeschwerde legitimiert, wenn die Behörde kein Verfahren nach § 9 NÖ NatSchG 1977 einleitet.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009