RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1994
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
NatSchG NÖ 1977 §6 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §7;
NatSchG NÖ 1977 §9 idF 5500-2;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1 idF 8050-2;
VwGG §27;

Rechtssatz

§ 9 NÖ NatSchG 1977 ist nicht zu entnehmen, daß der Behörde Handlungspflichten in der Richtung auferlegt wären, bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der bescheidmäßigen Erklärung zum Naturdenkmal vorzugehen. Vielmehr ist - nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß die in ihren Voraussetzungen und Wirkungen durchaus vergleichbare Einrichtung von Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten mit Verordnung erfolgt (§§ 6, 7 NÖ NatSchG 1977), auf deren Erlassung niemandem ein Anspruch zusteht - davon auszugehen, daß § 9 NÖ NatSchG 1977 eine bloße Handlungsermächtigung der Behörde im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit bedeutet. Leitet die Behörde ein solches Verfahren von Amts wegen ein, so ist die Parteistellung und Amtsbeschwerdebefugnis des Landesumweltanwaltes zu beachten (Hinweis E 30.3.1992, 91/10/0022). Ein Antragsrecht und damit ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrages kommt der Umweltanwaltschaft in Richtung der Einleitung eines Verfahrens nach § 9 NÖ NatSchG 1977 hingegen nicht zu. Demgemäß ist sie nicht zur Erhebung der Säumnisbeschwerde legitimiert, wenn die Behörde kein Verfahren nach § 9 NÖ NatSchG 1977 einleitet.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten