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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein während des zeitlichen Geltungsbereiches des Krnt LSchG 1981 durchgeführter "Eingriff" gilt unter den übrigen Voraussetzungen als ein solcher nach § 4 lit a Krnt NatSchG 1986 (und ist daher bis zur entsprechenden Bewilligung als verboten anzusehen), wenn er im Zeitpunkt seiner Durchführung einer bescheidmäßigen Bewilligung bedurfte (Hinweis E 20.6.1988, 87/10/0195, und E 23.9.1991, 90/10/0144). Im übrigen sprechen auch die Regelungen des § 69 Abs 8 und Abs 9 Krnt NatSchG 1986 für die Auffassung, daß das Krnt NatSchG 1986 (somit auch sein § 57) Maßnahmen iSd § 4 lit a Krnt NatSchG 1986 erfassen solle, die bereits vor seinem Inkrafttreten bewilligungspflichtig waren.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100019.X03Im RIS seit
11.07.2001