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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
In Verfahren nach § 25 NÖ NatSchG 1977 kommt der Umweltanwaltschaft des Landes NÖ Berechtigung zur Antragstellung zu. In solchen Verfahren hat die Behörde eine Rechtsentscheidung zu treffen. Die genannte Vorschrift begründet somit - anders als § 9 NÖ NatSchG 1977 - eine Handlungspflicht der Behörde.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100140.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009