RS Vwgh 1994/10/25 92/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Verkürzung der Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf ein Drittel ihrer Länge bedarf einer Begründung, in welcher nachvollziehbar dargelegt wird, daß und weshalb dem Verpflichteten die Erfüllung des Auftrages auch innerhalb dieser Zeit möglich sei.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5ErmessenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070097.X08

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten