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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Verkürzung der Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf ein Drittel ihrer Länge bedarf einer Begründung, in welcher nachvollziehbar dargelegt wird, daß und weshalb dem Verpflichteten die Erfüllung des Auftrages auch innerhalb dieser Zeit möglich sei.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5ErmessenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070097.X08Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008