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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Stammrechtssatz
Der Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011