RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0184

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/17/0003 3 (hier § 276 Abs1 BAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Der Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist dann Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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