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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500 idF 1987/609;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 500 ff ASVG steht der Wiedergutmachungsgedanke insofern im Vordergrund, als dem Umstand Rechnung getragen werden soll, daß gerade durch die Verfolgung aus den in § 500 ASVG genannten Gründen die von dieser Verfolgung Betroffenen gehindert waren, im Gegensatz zu jenen, die von dieser Verfolgung nicht betroffen waren, Versicherungszeiten zu erwerben. Dieser auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile bezogene Wiedergutmachungsgedanke kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der Erwerb von Sozialversicherungszeiten schon aus Altersgründen im fraglichen Zeitraum von vornherein nicht in Betracht kam, wie dies für das achte bis zehnte Lebensjahr jedenfalls anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080209.X02Im RIS seit
20.11.2000