RS Vwgh 1994/10/25 92/07/0098

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Richtet die Berufungsbehörde ihren Bescheid betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag noch an eine weitere Person, die nicht Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages der Erstbehörde gewesen ist, hat sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam, und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh belastet, was in diesem Umfang zur Aufhebung des Bescheides aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu führen hatte.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070098.X02

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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