Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Richtet die Berufungsbehörde ihren Bescheid betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag noch an eine weitere Person, die nicht Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages der Erstbehörde gewesen ist, hat sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, welche ihr nach dem Gesetz nicht zukam, und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh belastet, was in diesem Umfang zur Aufhebung des Bescheides aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 VwGG zu führen hatte.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070098.X02Im RIS seit
22.01.2002