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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die nach der Vorschrift des § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage dieser Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0067).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070097.X07Im RIS seit
05.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008