TE Vfgh Beschluss 2004/7/2 B292/04

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Veröffentlicht am 02.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M A, ..., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. R M, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Jänner 2004, Zl. Senat-FR-04-3000, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und ihm gemäß §79a AVG iVm. §73 Abs2 Fremdengesetz 1997 "und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 499/2001," der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von € 244,-- vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Aufwandersatzes einem Vollzug zugänglich sei. Mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer "ein evidenter unverhältnismäßiger Nachteil" verbunden.

Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag keine Äußerung erstattet.

3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B292.2004

Dokumentnummer

JFT_09959298_04B00292_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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