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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs6;Rechtssatz
§ 138 Abs 6 WRG 1959 bestimmt nur, aus welchen Rechten die Stellung als Betroffener resultieren kann, sagt aber nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um den Inhaber eines solchen Rechtes einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Der VwGH hat zu § 138 WRG idF vor der Novelle 1990, BGBl Nr 252, ausgeführt, als Betroffener kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (Hinweis E 10.4.1990, 90/07/0038). Daran hat sich auch durch die Definition des "Betroffenen" durch § 138 Abs 6 WRG 1959 nichts geändert. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht demnach nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte (tatsächlich) beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010