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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070020.X01Im RIS seit
20.11.2000