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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Ausbuchung eines Gegenstandes des gewillkürten Betriebsvermögens auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewirkt nicht die Entnahme zu diesem zurückliegenden Stichtag. Die Entnahme wird erst im Zeitpunkt des Abbuchens bewirkt (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140115.X03Im RIS seit
20.11.2000