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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art15 Abs1 B-VG Art83 Abs2 StGG Art12 / Vereinsrecht Oö RettungsG §1 Oö RettungsG §4Leitsatz
Verweigerung der Anerkennung des bf. Vereins als Rettungsorganisation; keine unsachliche Differenzierung zwischen dem "Roten Kreuz" und dem bf. Verein; Zulässigkeit der Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einer Rettungsorganisation auch ohne Anerkennung iSd Gesetzes; keine Einengung der statutengemäßen Tätigkeit des Vereins; keine Verletzung der Vereinsfreiheit; keine Willkür; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Hilfs- und RettungsdienstesRechtssatz
Der Landesgesetzgeber hat den ihm von der Verfassung zugebilligten rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum nicht überschritten, wenn er mit §4 Abs4 des O.ö. RettungsG den beschwerdeführenden Verein nur für Linz, das "Rote Kreuz" hingegen für das ganze Landesgebiet anerkannt hat.
§4 O.ö. RettungsG verbietet dem beschwerdeführenden Verein nicht die Ausübung jeder Rettungstätigkeit außerhalb von Linz, solange er nicht gemäß §4 Abs1 O.ö. RettungsG als Rettungsorganisation anerkannt ist.
Die Gemeinden sind zwar verhalten, sich bei Besorgung der ihnen nach §1 Abs2 O.ö. RettungsG obliegenden Pflichtaufgaben ausschließlich der von ihnen (nach erfolgter Anerkennung) in Vertrag genommenen ("beliehenen") Rettungsorganisationen zu bedienen, dieses Gesetz verbietet aber keiner Rettungsorganisation, ihre satzungsgemäße Tätigkeit - wo immer - auszuüben. §4 Abs5 leg.cit. schließt lediglich aus, daß eine - wenngleich kraft Gesetzes oder durch Bescheid anerkannte - Rettungsorganisation, mit der aber (noch) kein entsprechender Vertrag (§2 Abs2 leg.cit.) abgeschlossen wurde, in der Eigenschaft als von der Gemeinde "beliehene" Organisation (mit den sich aus dieser Eigenschaft ergebenden Rechten und Pflichten) die der Gemeinde gemäß §1 Abs2 iVm §2 Abs1 leg.cit. obliegenden Aufgaben besorgt. Von einer Rettungsorganisation erbrachte Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes werden vom Gesetz mithin dann überhaupt nicht berührt, wenn sie nicht für eine Gemeinde erfolgen.
Die Auslegung, daß es gegen §1 Abs2 Z3 und §4 Abs5 des O.ö. RettungsG verstoße, wenn der beschwerdeführende Verein außerhalb von Linz Ambulanzdienst versehe, ist jedoch geradezu denkunmöglich und gleichheitswidrig, weil sie dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen (nämlich den Gleichheitsgrundsatz verletzenden) Inhalt unterstellt.
Der angefochtene Bescheid verweigert dem beschwerdeführenden Verein die von ihm begehrte Anerkennung als Rettungsorganisation; der Verein wird aber dadurch in der Ausübung seiner statutengemäßen Tätigkeit nicht eingeengt. Es ist daher ausgeschlossen, daß der Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit überhaupt eingreift; in diesem Recht ist er daher nicht verletzt worden.
Keine willkürliche Verweigerung der Anerkennung des beschwerdeführenden Vereins als Rettungsorganisation iSd §4 O.ö. RettungsG.
Unrichtige Geltendmachung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit eines entgegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung erlassenen Gesetzes.
Die O.ö. Landesregierung hat hier in der Sache über einen Anerkennungsantrag nach §4 des O.ö. RettungsG abgesprochen. Hiezu war sie nach §4 Abs1 erster Satz leg.cit. kompetent.
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht das Bedenken, daß der Landesgesetzgeber hier seine Zuständigkeit überschritten hätte:
Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungsdienstes iS des §1 O.ö. RettungsG sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art15 Abs1 B-VG Landessache, dies auch dann, wenn sie (u.a.) von Vereinen besorgt werden.
Schlagworte
Rettung, Vereinsrecht, Behördenzuständigkeit Kompetenz Bund - Länder, Kompetenz Bund - Länder RettungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1149.1989Dokumentnummer
JFR_10099686_89B01149_01