RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0075

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §31;
EStG 1988 §31;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;

Rechtssatz

Soll dem Zweck des § 8 Abs 5 StruktVG entsprochen werden, die stillen Reserven der begünstigten Sacheinlage steuerhängig zu halten, darf das Anteilsverhältnis zwischen dem durch begünstigte Sacheinlage erworbenen Teil am Gesellschaftsanteil einerseits und dem durch Bareinlage erworbenen Teil nicht durch Gegenüberstellung der übernommenen Teile der Stammeinlage ermittelt werden, sondern durch Gegenüberstellung des Verkehrswertes der begünstigten Sacheinlage im Zeitpunkt der Einbringung einerseits zur Bareinlage andererseits. Als Anschaffungskosten gemäß § 31 Abs 3 EStG 1972 des gegen begünstigte Bareinlage erworbenen Teiles darf aber zur Erreichung des erwähnten Gesetzeszweckes nur deren Buchwert angesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140075.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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