RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0157

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §66 Abs4;
GSGG §5;
GSLG Tir §7;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;

Rechtssatz

Daß der Landesagrarsenat eine von der Erstbehörde festgelegte Entschädigung nach § 7 Tir GSLG ohne Vorliegen einer vom Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Einräumung eines Bringungsrechtes begehrt wird, erhobene Berufung herabgesetzt hat, ist deswegen nicht rechtswidrig, weil dem Verwaltungsverfahren - außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens - ein für die Berufungsentscheidung geltendes Verschlimmerungsverbot fremd ist (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 117 ff, insbesondere Entscheidung 121 zu § 66 AVG).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070157.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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