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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Daß der Landesagrarsenat eine von der Erstbehörde festgelegte Entschädigung nach § 7 Tir GSLG ohne Vorliegen einer vom Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Einräumung eines Bringungsrechtes begehrt wird, erhobene Berufung herabgesetzt hat, ist deswegen nicht rechtswidrig, weil dem Verwaltungsverfahren - außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens - ein für die Berufungsentscheidung geltendes Verschlimmerungsverbot fremd ist (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 117 ff, insbesondere Entscheidung 121 zu § 66 AVG).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070157.X05Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010