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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3Stammrechtssatz
Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017