RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3

Stammrechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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