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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Es besteht keine Rechtsnorm, die den Bürgermeister verpflichtet, eine gewerbebehördliche und eine baubehördliche Angelegenheit in zwei getrennten Bescheiden zu erledigen, wenngleich dies üblich und zweckmäßig ist. Der Umstand, daß die Sperrstunde im Baubewilligungsbescheid festgelegt wird, vermag sohin eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht herbeizuführen, zumal dadurch, daß die Sperrstundenregelung nicht in einem gesonderten Bescheid erfolgt, eine Beeinträchtigung der sich aus § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 ergebenden Rechte des Nachbarn im Bauverfahren nicht erkennbar ist. Daß die Ladung zur Bauverhandlung keinen Hinweis auf die spätere in den Bescheid aufgenommene Regelung enthält, kann Rechte des Nachbarn gleichfalls nicht schmälern, weil er dadurch ja nicht gehindert ist, Einwendungen im Bauverfahren zu erheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050231.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009