RS Vwgh 1994/10/25 92/05/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §116 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;
GewO 1973 §198 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §337 idF 1981/619;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsnorm, die den Bürgermeister verpflichtet, eine gewerbebehördliche und eine baubehördliche Angelegenheit in zwei getrennten Bescheiden zu erledigen, wenngleich dies üblich und zweckmäßig ist. Der Umstand, daß die Sperrstunde im Baubewilligungsbescheid festgelegt wird, vermag sohin eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht herbeizuführen, zumal dadurch, daß die Sperrstundenregelung nicht in einem gesonderten Bescheid erfolgt, eine Beeinträchtigung der sich aus § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 ergebenden Rechte des Nachbarn im Bauverfahren nicht erkennbar ist. Daß die Ladung zur Bauverhandlung keinen Hinweis auf die spätere in den Bescheid aufgenommene Regelung enthält, kann Rechte des Nachbarn gleichfalls nicht schmälern, weil er dadurch ja nicht gehindert ist, Einwendungen im Bauverfahren zu erheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050231.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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