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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Im Kontext der Regelungen des § 29 Abs 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs 3 legcit ist davon auszugehen, daß von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 (Verzicht) nicht die Rede sein kann (Hinweis E 19.4.1928, 757/27, VwSlg 15192 A/1928, worin ausgesprochen wird, daß die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage nur besondere Ausflüsse der Pflicht sind, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem er nach § 29 Abs 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat. Einer solchen Beurteilung der Rechtslage läßt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des § 29 WRG 1959 bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017