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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß durch die Abweisung der Berufung des Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung zur Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Konsenswidrigkeit des Baues durch Überschreitung der im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenze vorlag, jene Grundbesitzverhältnisse maßgebend gewesen seien, die im Zeitpunkt der Abweisung der Berufung des Nachbarn (hier erfolgte die Abweisung 16 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung) gegeben waren. Der Bauwerber durfte aufgrund der Baubewilligung das Bauvorhaben ausführen; daran ändert auch die Abweisung der Berufung des Nachbarn nichts, weil das von der Behörde erster Instanz bewilligte Projekt unverändert blieb, aber ein Plan eingereicht war, dem die damals geltenden Grenzen zugrunde lagen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010