RS Vwgh 1994/10/25 92/05/0122

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß durch die Abweisung der Berufung des Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung zur Klärung der Frage, ob tatsächlich eine Konsenswidrigkeit des Baues durch Überschreitung der im Zeitpunkt der Errichtung bestehenden Grenze vorlag, jene Grundbesitzverhältnisse maßgebend gewesen seien, die im Zeitpunkt der Abweisung der Berufung des Nachbarn (hier erfolgte die Abweisung 16 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung) gegeben waren. Der Bauwerber durfte aufgrund der Baubewilligung das Bauvorhaben ausführen; daran ändert auch die Abweisung der Berufung des Nachbarn nichts, weil das von der Behörde erster Instanz bewilligte Projekt unverändert blieb, aber ein Plan eingereicht war, dem die damals geltenden Grenzen zugrunde lagen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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