RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Die den Entscheidungsanspruch des Antragstellers betreffend sein Ersuchen um Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs 1 WRG rechtlich nicht berührende erfolglose Suche nach einem Übernahmewilligen iSd § 29 Abs 3 WRG durch die infolge der Suche säumig gewordene Behörde kann am ausschließlichen Verschulden ihrer selbst an der Verzögerung der Bescheiderlassung iSd letzten Satzes des § 73 Abs 2 AVG nichts ändern.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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