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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150Rechtssatz
Die den Entscheidungsanspruch des Antragstellers betreffend sein Ersuchen um Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs 1 WRG rechtlich nicht berührende erfolglose Suche nach einem Übernahmewilligen iSd § 29 Abs 3 WRG durch die infolge der Suche säumig gewordene Behörde kann am ausschließlichen Verschulden ihrer selbst an der Verzögerung der Bescheiderlassung iSd letzten Satzes des § 73 Abs 2 AVG nichts ändern.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017