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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Grenzt eine Liegenschaft nicht an eine im bisherigen Straßenbaubewilligungsverfahren bewilligte Straße an, so sind die Eigentümer dieser Liegenschaft nicht einmal Anrainer iSd § 6 Abs 3 NÖ LStG. Auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 6a Abs 1 letzter Satz NÖ LStG steht ihnen kein Mitspracherecht bezüglich des dort genannten Schutzes von Nachbarn zu (Hinweis E 31.5.1994, 94/05/0006).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050007.X03Im RIS seit
03.05.2001