RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages iSd § 63 Abs 3 AVG Rechnung getragen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S 492).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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