RS Vwgh 1994/10/25 92/05/0250

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß die Errichtung einer Stiege schon wegen der damit verbundenen Durchbrechung einer Geschoßdecke Einfluß auf die Festigkeit eines Gebäudes ausübt, ist ebenso notorisch wie der Einfluß des Einbaues von sanitären Anlagen auf die hygienischen Verhältnisse; zur Bejahung der Bewilligungspflicht solcher Anlagen bedarf es keines weiteren Ermittlungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050250.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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