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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Daß die Errichtung einer Stiege schon wegen der damit verbundenen Durchbrechung einer Geschoßdecke Einfluß auf die Festigkeit eines Gebäudes ausübt, ist ebenso notorisch wie der Einfluß des Einbaues von sanitären Anlagen auf die hygienischen Verhältnisse; zur Bejahung der Bewilligungspflicht solcher Anlagen bedarf es keines weiteren Ermittlungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050250.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009