RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0075

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §31;
EStG 1988 §31;
GmbHGNov 1980 Art4 §2 Abs2;
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 1966 §3;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die auf Grund der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erworbenen Anteile sind keine durch eine Sacheinlage gemäß § 8 Abs 1 StruktVG erworbenen Anteile. Die durch die Verweisung in Art IV § 2 Abs 2 GmbHÄG 1980 bewirkte Anwendbarkeit des § 3 des Bundesgesetzes BGBl 1966/157 über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stützt eine gegenteilige Ansicht nicht, weil die verwiesene Vorschrift nur die Verteilung der Anschaffungskosten auf die vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte einerseits und die auf die neuen Anteilsrechte andererseits regelt, also nichts in der Richtung besagt, daß die neuen Anteile jenes Schicksal der alten Anteile teilten, das sich für diese aus § 8 Abs 5 StruktVG ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140075.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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