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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §415;Rechtssatz
Als Vorfrage gemäß § 38 AVG ist vor Erteilung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages zu klären, ob nicht Eigentumserwerb gemäß § 418 dritter Satz ABGB durch eine Bauführung erfolgte und daher die Bauführung konsensgemäß auf dem eigenen Grund des Errichters des betreffenden Gebäudes (der betreffenden baulichen Anlage) vorgenommen wurde. Nach der Rsp des OGH kann der Grenzüberbau zum Eigentumserwerb am Nachbargrund führen (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB I, zweite Auflage, Randzahl 9 zu § 418 ABGB). Nach der Rsp des OGH wird nunmehr gefordert, daß der Grundeigentümer den Bauführer bauen läßt, obwohl er weiß, daß er auf fremdem Grund baut (Hinweis EvBl 1975, 261); es wird also gefordert, daß der Grundeigentümer in Kenntnis seines eigenen Rechtes zusieht, wie dem Bauführer aus Unkenntnis dieses Rechtes Nachteile zu erwachsen drohen (Hinweis JBl 1989, 582). (Im konkreten Fall wußte der Grundeigentümer nicht nur von der Bauführung, er erteilte sogar ausdrücklich seine Zustimmung. Ob er allerdings auch mit einer allfälligen Grenzüberschreitung einverstanden war, steht keinesfalls fest, sodaß die analoge Anwendung des § 415 und des § 416 ABGB (Miteigentum) in Betracht zu ziehen ist (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB I, zweite Auflage, Randzahl 9 zu § 418 ABGB)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050122.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010