RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0157

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GSGG §2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft zur Frage der nach § 2 Abs 1 Tir GSLG zu beachtenden Zweckmäßigkeit der vom Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Gunsten die Einräumung eines Bringungsrechtes begehrt wird, ausgeübten Bewirtschaftungsart bedarf es nicht, wenn die vom Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke als zweckmäßiger angesehene Bewirtschaftungsweise einen Bringungsnotstand erweisen würde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070157.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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