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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Rechtssatz
Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1972 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011