RS Vwgh 1994/10/25 94/08/0182

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §123 Abs9;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FSVG §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/09 92/08/0251 3

Stammrechtssatz

Durch die Auslegung des § 123 Abs 9 ASVG, wonach unter den in § 2 Abs 1 FSVG angeführten Personen nicht nur jene zu verstehen sind, die tatsächlich in die Krankenversicherung nach dem FSVG einbezogen sind (Hinweis E 6.2.1990, 90/08/0013), wird zwar zwischen den in § 2 Abs 1 FSVG genannten und anderen, dort nicht genannten, im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätigen in der Weise differenziert, daß die nicht im FSVG genannten freiberuflich Erwerbstätigen iSd § 123 Abs 1 Z 1 ASVG als Ehegatten Angehörige in der Krankenversicherung des andern Ehegatten sein können. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 2.10.1987, VfSlg 11469, diese Differenzierung in der - im wesentlichen gleichartigen - Bestimmung des § 56 B-KUVG mit der Begründung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, daß der Gesetzgeber nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem Umstand Bedeutung beimessen dürfe, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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